Satzung der Heinrich-Tessenow-Gesellschaft e. V.

§ 1 Der Verein führt den Namen „Heinrich-Tessenow-Gesellschaft“.
Er wird in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Das Gebiet der Gesellschaft ist das Gebiet Deutschland.

§ 3 Sitz und Gerichtsstand der Gesellschaft ist Hamburg.

§ 4 Die Heinrich-Tessenow-Gesellschaft führt ihren Namen nach dem verstorbenen Professor der Architektur Heinrich Tessenow an der Technischen Hochschule in Berlin-Charlottenburg. Sie bezweckt, das Andenken an diesen Meister und Lehrer der Baukunst wachzuhalten, sein Gedankengut zu erhalten und durch Verbreitung zu fördern sowie sein künstlerisches und geistiges Erbe im Zusammenwirken mit den leiblichen Erben zu verwalten und weiterzugeben. Aufgabe der Gesellschaft ist ferner die Mitwirkung bei der Gründung eines Heinrich-Tessenow-Institutes. Für gute Leistungen auf dem Gebiete der Baukunst soll alljährlich eine Heinrich-Tessenow-Medaille verliehen werden. Die Tessenow-Gesellschaft hat die Aufgabe, Vorschläge für die Verleihung der Medaille zu erarbeiten.

§ 5 Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und eine parteipolitische Betätigung der Gesellschaft sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Die Gesellschaft wird von dem Vorstand geleitet. Der Vorstand besteht aus 5 Personen, die ihrerseits aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden wählen. Der Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des Gesetzes. Der Vorstand wird
von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Alle 2 Jahre scheiden 2 Vorstandsmitglieder aus, die durch das Los bestimmt werden. Ihre Wiederwahl ist uneingeschränkt zulässig.

§ 7 Der Vorstand führt seine Geschäfte entsprechend dem Zweck der Gesellschaft. Er ist an Beschlüsse, Weisungen und Richtlinien der Mitgliederversammlung gebunden. Der Vorstand legt über jedes Geschäftsjahr Rechnung (Kassenbericht) ab. Der Kassenbericht wird vom Schatzmeister erstellt und innerhalb von drei Monaten dem Rechnungsführer zur Prüfung vorgelegt. Der Vorstand unterbreitet den Kassenbericht mit dem Bericht des Rechnungsprüfers zusammen mit dem Jahresbericht der Mitgliederversammlung. Der Rechnungsprüfer und sein Vertreter werden von der Mitgliederversammlung berufen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 8 Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten der Gesellschaft. Sie ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder einschließlich des Vorstandes anwesend oder vertreten sind. Als anwesend bzw. vertreten gelten auch diejenigen Mitglieder, deren schriftliche Stellungnahme zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung bis zum Beginn der Versammlung eingeht. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse können auch durch schriftliche Abstimmung ergehen.

§ 9 Die Mitgliederversammlung muß in jedem Kalenderjahr mindestens einmal vom Vorsitzenden einberufen werden. Außerordentliche Versammlungen sind vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangt.

§ 10 Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Berufungsfrist angemessen kürzen. Der Vorsitzende kann auch eine allgemeine schriftliche Abstimmung unter den Mitgliedern anstelle der Mitgliederversammlung anordnen. § 8 gilt
dementsprechend.

§ 11 Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Anträge von Mitgliedern, die fünf Wochen vor der Einberufung der Mitgliederversammlung aufgestellt werden, müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden. Über die Zulassung späterer Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 12 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes Mitglied kann seine Stimme durch schriftliche Vollmacht einem anderen Mitglied übertragen oder schriftlich Stellung nehmen.

§ 13 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in Niederschriften festzulegen, die vom Vorsitzenden unterzeichnet werden.

§ 14 Mitglieder der Gesellschaft können werden:
a) alle Schüler von Professor Tessenow auf Antrag,
b) alle Freunde Professor Tessenows sowie Personen, die an seinem Werk interessiert sind, auf Grund besonderer Einladung des Vorstandes,
c) Vereine, Körperschaften, Gesellschaften, ebenfalls auf Grund besonderer Einladung des Vorstandes.
Die Mitglieder werden unterteilt in:
– ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht und Beitragspflicht
– außerordentliche Mitglieder, ohne Stimmrecht und beitragsfrei
– Ehrenmitglieder, mit Stimmrecht und beitragsfrei.

§ 15 Über Aufnahmeanträge und Einladungen zum Beitritt entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluß.

§ 16 Die Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 17 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt, der spätestens drei Monate vor Jahresschluß gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären ist und durch Ausschluß auf Grund eines einstimmigen Beschlusses des
Vorstandes. Dem Betroffenen steht die Berufung an die Mitgliederversammlung offen. Diese entscheidet endgültig.

§ 18 Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Auflösung der Gesellschaft.

§ 19 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 20 Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Mehrheit aller Mitglieder erfolgen.

§ 21 Die Auflösung der Gesellschaft kann nur mit 2/3-Mehrheit aller Mitglieder erfolgen. Hierbei ist gleichzeitig mit einfacher Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Mitglieder über die Verwendung des etwa vorhandenen Gesellschaftsvermögens zu beschließen. Es ist in jedem Fall der Heinrich-Tessenow-Stiftung zuzuweisen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Das Gesellschaftsvermögen ist ebenfalls an die Heinrich-Tessenow-Stiftung auszukehren, falls der steuerbegünstigte Zweck der Gesellschaft wegfällt. Notfalls ist ein Liquidator zu bestellen.